Keine allgemeine Impfpflicht mehr möglich.

Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen.

BundesVerfG 1 BvR 2649/21

In seinem Beschluss nimmt das Gericht Nachteile wie Arbeitslosigkeit und Ächtung in Kauf, behauptet einen Fremdschutz durch die Impfung. Das muss man nicht richtig finden, es ist aber nicht der entscheidende Punkt.

Der wesentlichen Teile im Beschluss sind diese:
„… auch tödlich sein können.“
Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen.

Diese Einschätzungen sind entscheidend, denn das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass auch der Tod des Geimpften als Folge der Impfung möglich ist. Damit hat es die Notwendigkeit der Abwägung zwischen dem Tod eines Einzelnen oder einer unbestimmten Anzahl von Menschen, und den gemutmaßten Interessen der Gemeinschaft ausdrücklich festgestellt.
Es ist dieser Abwägung ausgewichen indem es eine ausreichende Möglichkeit der Betroffenen annimmt sich der Impfung zu entziehen.
Bei einer allgemeinen Impfpflicht bestünde diese Möglichkeit nicht mehr. Wollte das Gericht an seiner bisherigen Rechtsprechung, seinen moralischen Wertungen und dem Begriff der Menschenwürde im Grundgesetz festhalten, dann wäre eine allgemeine Impfpflicht vom Tisch, sie wäre nach diesem Beschluss eindeutig verfassungswidrig, da sie den Staat berechtigen würde Einzelne zu töten, jedenfalls ihren Tod bewusst in Kauf zu nehmen, um der Gemeinschaft einen vermeintlichen Vorteil zu schaffen.

Die Politik wird sich also bemühen müssen, bei einer allgemeinen Impfpflicht ein wohl schmerzhaftes Schlupfloch zu lassen. Dies darf nicht nur in medizinischen Gründen bestehen, es muss die Entscheidungsfreiheit der Menschen offen lassen. Hier böte sich natürlich das bewährte 2G an.
Womit wir wieder da stünden, wo wir jetzt sind, für immer und jede gewünschte Impfung.

Da wir den Umweltschutz in das GG aufgenommen haben, das BundesVerfG hier weite Türen geöffnet, ihn zum weltweiten Auftrag erweitert hat indem es Deutschland für die Rettung der Welt in die Pflicht nahm, bieten sich wunderbare Aussichten.