Netzpolitik mit dem Generalbundesanwalt

Man kann sich schon wundern, wenn man die Aufregung mit den Ermittlungen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen des Blogs netzpolitik.org betrachtet.

Das fängt damit an, dass die Vertretungen der Journalisten, z.B. der DJV, sich sehr schwer tun Blogger überhaupt als Journalisten zu sehen. Aber es kommt eben immer darauf an, wann oder wie es gerade passt. 

Und dann gibt es da noch ein kleines Problem: Das in diesem Fall richtig lästige Legalitätsprinzip.

Was das ist? Ein Zitat aus Wikipedia hilft da weiter:

Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei und Steuerfahndung), ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat, die kein reines Antragsdelikt ist, erlangt hat (§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO; § 386 AO)

Nun, das scheint hier der Sachverhalt gewesen zu sein, dass die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von einer Straftat erhalten hat, die von Amts wegen zu verfolgen ist. 

In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Gegen unbekannt in diesem Fall, denn es geht nicht in erster Linie um die „Journalisten“ des Blogs, sondern eher um die „undichte Stelle“ in der Behörde, aus der die Information kommt.

Wichtig ist weniger ob hier ein Verfahren eingeleitet wird, als wie es betrieben wird. Es ist ja nun auch nicht so, dass der Generalbundesanwalt, Herrn Beckedahl hätte festnehmen und die Redaktion durchsuchen lassen. Er hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das musste er, wenn ausreichende Hinweise auf eine Straftat vorlagen. Die „Journalisten“ des Blogs sind daran ganz offensichtlich beteiligt. 

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